Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 343 + 344 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Forster Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 20. April 2023 (PEN 21 227+228) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 20. April 2023 folgendes Urteil (pag. 234 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 17.01.2021 um 22:45 Uhr in C.________ (Ortschaft) wie folgt: 1. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen (Blutal- koholkonzentration von 1.23 Gew.-‰); 2. Mangelnde Aufmerksamkeit beim Führen eines Motorfahrzeuges (Einparkieren); 3. Pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden; 4. Nichtmitführen des Führerausweises; und in Anwendung der Art. 44, 46 Abs. 2, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3, 55, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. a, 92 Abs. 1, 99 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 VRV; Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über die Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; Art. 426 ff. StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1’600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 16 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 560.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'065.90 und Auslagen von CHF 200.20, insgesamt bestimmt auf CHF 3'266.10. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'466.10. 2 II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis vom 21.02.2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 2'400.00, gewährte be- dingte Vollzug wird nicht widerrufen. A.________ wird verwarnt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. 3. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), privat ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. April 2023 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 240). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftli- che Urteilsbegründung, datierend vom 20. Juli 2023, zu (pag. 244 ff.). Die fristge- recht eingereichte Berufungserklärung datiert vom 17. August 2023 (pag. 279). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 284 f.). 3. Verfahrensleitende Verfügungen / verfahrensleitender Beschluss Mit Beschluss vom 11. September 2023 wurde dem Beschuldigten die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 286 f.). Mit Schrei- ben vom 2. Oktober 2023 zeigte er sich mit der Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens einverstanden (pag. 290). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde dem Beschuldigten die geänderte Zu- sammensetzung des Gerichts mitgeteilt (pag. 329 f.). Am 12. Juni 2024 wurde vom Eingang des Akteneinsichtsgesuchs des I.________ vom 10. Juni 2024 Kenntnis genommen und dem Beschuldigten gegeben. Dem VBS wurde mitgeteilt, dass noch kein Urteil gefällt wurde und das Urteil der Vorin- stanz noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, die Anfrage des VBS aber vermerkt und diesem nach Abschluss des Verfahrens ein Urteilsdispositiv zugestellt wird (pag. 332 f.). Einwände hiergegen gingen vom Beschuldigten bis dato keine ein. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein ADMAS- und Strafregisterauszug, beide datierend vom 4. Oktober 2023 (pag. 292 ff.), sowie ein Leumundsbericht vom 27. Novem- ber 2023 samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldig- ten eingeholt (pag. 309 ff.). 3 5. Anträge der Parteien In ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. Februar 2024 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten implizit einen Freispruch betreffend das Führen ei- nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, angeblich qualifiziert begangen (pag. 320 ff.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In ihrer Berufungsbegründung vom 5. Februar 2024 (pag. 320 ff.) führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass mit der vorliegenden Berufung «indes weiterhin die Verurteilung zu den Übertretungstatbeständen sowie der damit ein- hergehenden Busse» unangefochten bleibe. Damit beschränkte die Verteidigung die Berufung, anders als noch in der Berufungserklärung vom 17. August 2023, auf den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu- stand, angeblich qualifiziert begangen (nachfolgend: FiaZ), und damit auch auf das damit im Zusammenhang stehende Widerrufsverfahren. Mit den Ausführungen, wonach eine Verurteilung infolge FiaZ zu einer Geldstrafe zuzüglich Verbindungs- busse ausser Betracht falle, beschränkte die Verteidigung die Berufung implizit auch auf die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die- se Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mangelnde Aufmerksamkeit beim Führen eines Motorfahrzeuges (Einparkie- ren), pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden und Nichtmitführen des Führerausweises sowie die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse sind dem- gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abän- dern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den. Davon ausgenommen ist die Höhe des Tagessatzes, wenn sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nach dem erstinstanzlichen Urteil verbessert hat (BGE 144 IV 198 E. 5.4). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 22. Februar 2021 vorgeworfen, am 17. Januar 2021 um ca. 22:45 Uhr in C.________(Ortschaft) auf der D.________ (Strasse) in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentrati- on von mindestens 1,23 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Der Sachverhalt des Strafbefehls lautet dabei wie folgt: 4 indem der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führte, in C.________(Ortschaft) bei der D.________(Strasse) beim Ein- oder Ausparkieren aus einer Parklü- cke aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit einen korrekt parkierten PW mit seinem Fahrzeug tou- chierte und dabei ein Schaden am Heck dieses PWs verursachte. Ohne den Geschädigten oder die Polizei über den verursachten Schaden zu informieren, entfernte sich der Beschuldigte vom Unfallort. Zum Zeitpunkt des Unfalles führte der Beschuldigte den Führerausweis nicht mit. 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweis- würdigung sind zutreffend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 248 ff.). 9. Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorlie- gende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung dar- auf eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 251 ff.) und auf die amtlichen Akten verwiesen. 10. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte namens seines Mandanten in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 (pag. 320 ff.) zusammengefasst aus, dass vorliegend einzig die Frage, ob der Beschuldige am 17. Januar 2021 kurze Zeit vor dem Unfallereignis Alkohol genossen habe, als er auf dem Parkplatz vor der Wohnung seiner damali- gen Freundin auf die Rückmeldung derselben gewartet habe, umstritten sei. Dass die Vorinstanz diese Darstellung bzw. die Aussagen des Beschuldigten sowie von E.________ (nachfolgend: Zeugin E.________) im Rahmen der Beweiswürdigung für eine Schutzbehauptung halte, erscheine willkürlich. So wolle die Vorinstanz einen Widerspruch festgehalten wissen, zumal der Be- schuldigte gegenüber der Polizei anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2021 behauptet habe, nicht bemerkt zu haben, dass er in etwas gefahren sei, jedoch an- lässlich der Hauptverhandlung angegeben habe, den Parkschaden bemerkt zu ha- ben. Diese Erwägung den angeblichen Widerspruch betreffend gehe fehl, zumal der Beschuldigte bereits im Rahmen der angesprochenen polizeilichen Einvernah- me am Ende auf Nachfrage allfällige Berichtigungen betreffend richtiggestellt habe, dass er den Unfall effektiv bemerkt habe. Die Vorinstanz habe weiter erwogen, dass ein Widerspruch zwischen der polizeilichen Einvernahme und den Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung den Zeitpunkt des Whiskykonsums betreffend be- stehe: Gegenüber der Polizei habe der Beschuldigte angegeben, erst nach dem Streit mit seiner Freundin und nach der Diskussion mit F.________ (nachfolgend: Zeuge F.________) Alkohol konsumiert zu haben. Vor Schranken der Vorinstanz habe er dagegen geltend gemacht, dass er bereits vor dem Streit bzw. der Diskus- sion getrunken habe. Der Verteidiger führt hierzu aus, dass sich der Widerspruch nicht von der Hand weisen lasse, dieser aber bereits im Rahmen des Plädoyers angesprochen und glaubhaft aufgelöst worden sei. Der Beschuldigte habe gegenü- ber der Polizei nicht einräumen wollen, dass er unmittelbar vor dem Unfallereignis 5 eine signifikante Menge Alkohol konsumiert habe, zumal er dies – in Unkenntnis der Resorptionszeit – als Geständnis für eine Fahrt im angetrunkenen Zustand er- achtet habe. Die Vorinstanz habe einen weiteren Widerspruch darin erachtet, dass der Beschuldigte geltend gemacht haben soll, die Flasche bereits zehn bis zwanzig Minuten vor dem Eintreffen der Freundin ausgetrunken zu haben, die Freundin aber behauptet habe, ihn noch beim Trinken beobachtet zu haben. Tatsächlich sei- en diese Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen. Der Beschuldigte habe im Rahmen der freien Rede ausgeführt, dass er aus der Flasche getrunken habe, weil er nicht gewusst habe, wie lange das [warten] gehe. Sie sei dann plötzlich vor ihm gestanden. Die von der Vorinstanz gestellte Frage habe sich sodann nicht konkret auf die Dauer, die zwischen dem Trinkende und der Ankunft der Freundin gelegen haben soll, bezogen. Der Zeuge F.________ habe zwar konstant ausgesagt, dass er keine Getränkefla- sche im Fahrzeug festgestellt habe, habe gegenüber der Polizei aber zeitnah zum Ereignis auch ausdrücklich preisgegeben, sich nicht darauf geachtet zu haben, es sei ihm nichts aufgefallen. Vor Schranken der Vorinstanz habe er es aber dann be- lastender formuliert: «Glaub das wäre mir aufgefallen, ich hätte nichts gesehen». Der Zeuge F.________ habe im Rahmen der Hauptverhandlung aber auch in ers- ter Linie ausgeführt, dass das Verhalten des Berufungsklägers ihm das Gefühl ge- geben habe, dass Alkohol im Spiel gewesen sei. Erst auf Nachfrage der Gerichts- präsidentin bzw. insbesondere der Ergänzungsfrage der Verteidigung habe er wie bereits gegenüber der Polizei eingeräumt, dass es primär der Mundalkohol gewe- sen sei, der ihm den Eindruck vermittelt habe. Überdies werde seitens des Be- schuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er den Alkohol im kurzen Zeitfenster zwischen Parkieren des Fahrzeugs und persönlicher Kontaktaufnahme durch den Zeugen genossen hätte. Die entsprechende Frage an den Zeugen die Möglichkeit eines solchen Konsums betreffend würden mithin irrelevant erscheinen. Es sei unbestritten, dass sich der Beschuldigte und die Zeugin E.________ keinen Gefallen getan hätten, als diese anfänglich behauptet hätten, dass Letztere gefah- ren und den Unfall verursacht habe. Diese eingestandene Lüge entbinde das Ge- richt aber nicht davon, die weiteren Aussagen objektiv zu würdigen. Der Beschul- digte habe den Konsum des Whiskys der Marke «Chivas» geltend gemacht, ohne vorgängig einen Anwalt konsultiert zu haben – die behauptete Trinkmenge könne trotzdem problemlos mit den damals noch unbekannten Analyseergebnissen der Blutprobe in Einklang gebracht werden. Dies erscheine zentral, zumal die Betroffe- nen bei einem Nachtrunk geneigt seien, die Trinkmenge zu übertreiben. Dass der Beschuldigte erst nach der fundierten Beratung durch eine fachkundige Person eingeräumt habe, den Alkohol noch vor dem Unfallereignis genossen zu haben, erscheine sodann durchaus glaubhaft. Ebenso glaubhaft habe der Beschul- digte geschildert, dass er – von der Freundin soeben auf frischer (Trink-)Tat ertappt – zuerst trotzig habe davonfahren wollen. Dass er als beschuldigte Person generell ein lebhaftes Interesse am Prozessausgang habe, sei nicht unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern denjenigen der Glaubwürdigkeit der Person zu würdigen. 6 Der Mutmassung der Vorinstanz, wonach sich die Lebenspartnerin und der Be- schuldigte den Sachverhalt betreffend abgesprochen hätten, sei entgegenzuhalten, dass die Zeugin E.________ nur von einer «Flasche» aus «Glas» gesprochen ha- be, ohne die Spirituose oder gar die Marke benannt zu haben. Bei einer profunden Vorbereitung respektive Absprache hätte die Zeugin E.________ mutmasslich auch keine abweichenden Aussagen den Rosékonsum betreffend getätigt. Es sei- en diese kleinen Widersprüche ausserhalb des Kerngeschehens bzw. Ungenauig- keiten, welche die Aussagen der Zeugin – die notabene auf die Straffolgen einer falschen Aussage und ihr Recht auf die Verweigerung der Aussagen aufmerksam gemacht worden sei – in Abweichung zur Ansicht der Vorinstanz uneingeschränkt glaubhaft erscheinen liessen. Eine bundesrechtskonforme Aussagenanalyse lasse die Erwägungen der Vor- instanz, wonach es sich beim Whiskykonsum im Fahrzeug um eine Schutzbehaup- tung handle, willkürlich erscheinen. Folgerichtig seien auch die im Recht liegenden Berechnungen die Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt betreffend beachtlich (recte: unbeachtlich). Gestützt auf diese Berechnungen falle eine Verurteilung infolge Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand ausser Betracht. 11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, was folgt: Der Beschuldigte trank vor Fahrtantritt in G.________ (Ortschaft) zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr ein Bier à 0,33 l, fuhr sodann um ca. 21:00 Uhr in G.________(Ortschaft) los und kam um ca. 21:30 Uhr in C.________(Ortschaft) an. Auf der D.________(Strasse) in C.________(Ortschaft) hatte er einen Streit mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin E.________. Nach dem Streit fuhr der Beschuldigte davon, kam kurze Zeit später wieder zurück und verursachte beim Parkieren den unbestrittenen Parkschaden. Danach fuhr der Be- schuldigte Richtung Kreisverkehrsplatz davon, kam zurück und parkierte sein Fahr- zeug auf ein Parkfeld. Der Beschuldigte begutachtete zusammen mit dem Zeugen F.________ den verursachten Parkschaden. Danach begab sich der Beschuldigte in die Wohnung der Zeugin E.________ und trank dort Roséwein. Wie viel Roséwein der Beschuldigte trank, ist durch die Kammer zu prüfen. Um 22:53 Uhr alarmierte der Zeuge F.________ die Einsatzzentrale der Polizei. Nebst dem geltend gemachten Nachtrunk von Roséwein und dem durch den Be- schuldigten angegebenen konsumierten Bier in G.________(Ortschaft) trank er ge- stützt auf das Ergebnis der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM vom 27.01.2021 weiteren Alkohol. In der Berufungsbegründung führte der Beschuldigte, respektive dessen Verteidi- ger, aus, dass lediglich umstritten sei, ob der Beschuldigte kurze Zeit vor dem Un- fallereignis Alkohol – in Form von zwischen einem Viertel und einem Drittel einer 0,7 dl Whisky-Flasche der Marke «Chivas» – genossen habe, als er auf dem Park- platz vor der Wohnung seiner damaligen Freundin auf die Rückmeldung derselben gewartet habe (pag. 320 f.). Es ist daher im Folgenden einerseits zu prüfen, wie viel Roséwein der Beschuldigte in der Wohnung von Zeugin E.________ trank (Nachtrunk) und ob der geltend ge- 7 machte Whisky-Konsum kurze Zeit vor dem Unfallereignis glaubhaft ist und damit als erstellt erachtet werden kann. 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Menge des Nachtrunks Beim geltend gemachten Nachtrunk ist von den im «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» (pag. 12) und im Protokoll des IRM (pag. 52) genannten «ca. 1 dl», respektive 1 dl gemäss forensisch-toxikologischer Alkoholbestimmung (pag. 51) auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte selbst nie einen Nachtrunk von genau 1 dl Roséwein an. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Janu- ar 2021 gab er an, die zu einem Drittel gefüllte 0,7 dl Flasche Roséwein getrunken zu haben (pag. 22 Z. 129 ff.) und an der Hauptverhandlung machte er geltend, die Flasche sei noch ca. zu einem Viertel gefüllt gewesen, wobei er die Deziliter nicht sagen könne (pag. 220 Z. 44 ff.). Die Zeugin E.________ gab bei der Polizei an, dass sich noch ca. ein halber Deziliter in der Roséflasche befunden habe (pag. 38 Z 65 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab sie demgegenüber an, dass der Be- schuldigte «einen Viertel» Rosé, ein gutes Glas, maximal 2 dl getrunken habe (pag. 217 Z. 29 f.). Anlässlich seines Plädoyers vor der Vorinstanz machte der Ver- teidiger des Beschuldigten einen Nachtrunk von 1 dl Roséwein geltend und legte einen solchen auch seinen Berechnungen zu Grunde (pag. 223 und pag. 233). In der Berufungsbegründung führte der Verteidiger aus, dass lediglich umstritten sei, ob der Beschuldigte kurze Zeit vor dem Unfallereignis Alkohol genossen habe, als er auf dem Parkplatz vor der Wohnung seiner damaligen Freundin auf die Rück- meldung derselben gewartet habe (pag. 320). Da der Nachtrunk von 1 dl Roséwein selbst vom Beschuldigten und dessen Verteidigung nicht bestritten wird, respektive sogar auf diesen abgestellt wird, kann folgend von diesem ausgegangen werden. 12.2 Whisky-Konsum Die Vorinstanz erwog zum geltend gemachten Whisky-Konsum unter anderem was folgt (pag. 256 f.): Aus den oben aufgeführten Aussagen des Beschuldigten lässt sich ein Widerspruch entnehmen: Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme bei der Polizei vom 18.01.2021 an, dass er nach dem Streit mit Zeugin E.________ und nachdem Zeuge F.________ ihn auf den Parkschaden aufmerksam gemacht habe die Flasche Whisky getrunken habe. Anschliessend habe er sich zur Wohnung Zeugin E.________ begeben. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, dass er die Whiskyflasche getrunken habe, als er auf die Zeugin E.________ gewartet habe bzw. noch vor dem Streit mit ihr und dem Verursachen des Parkschadens. Erwähnenswert ist vorliegend, dass selbst die Aussage der Zeugin E.________ anlässlich der Hauptverhandlung nicht deckungsgleich war mit der- jenigen des Beschuldigten. Gemäss den oben erwähnten Aussagen der Zeugin E.________ war der Beschuldigte noch am Trinken des Whiskys, als sie zu ihm gegangen sei. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass er die Flasche bereits seit 10-20 Minuten ausge- trunken hatte, bevor die Zeugin E.________ kam (vgl. p. 221 Z. 30 ff.). Das Gericht erachtet die Aus- sagen des Beschuldigten sowie der Zeugin E.________ in Bezug auf den konsumierten Whisky als unglaubhaft. Der Nachtrunk des Rosé konnte hingegen glaubhaft gemacht werden. Im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 18.01.2021 wurde von einem Nachtrunk von ca. einem Deziliter Rosé ausgegangen (p.12), auf diesen Wert wird vorliegend abgestellt. 8 Die Vorinstanz stellte folglich auf die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Al- koholbestimmung des IRM vom 27.01.2021 ab. Der Zeuge F.________ gab konstant an, sich zwischen 22:38 Uhr und 22:40 Uhr zusammen mit seiner Freundin auf den Balkon begeben zu haben (pag. 42 und pag. 44 Z. 28). Den Streit zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin E.________ habe er vom Zeitpunkt an, als er sich auf dem Balkon befunden habe bis um ca. 22:43 Uhr, als sich die weibliche Person in ein angrenzendes Gebäude begeben habe, beobachten können (pag. 44 Z. 43 f. i.V.m. Z. 28). Der Verkehrsun- fall habe sich um ca. 22:45 Uhr ereignet (pag 44 Z. 58). Als er dann um 22:47 Uhr (pag. 44 Z. 28 f. i.V.m. pag. 45 Z. 82 ff.) fahrerseitig an die Fahrertüre geklopft ha- be, sei der Beschuldigte erschrocken und habe die Fahrertüre einen Spalt weit geöffnet und gefragt, was denn los sei. Im nachfolgenden Gespräch sei ihm aufge- fallen, dass der Beschuldigte deutlich nach genossenem Alkohol gerochen habe. Die Aussprache und der Gang seien normal gewesen (pag. 42). Er habe während fünf Jahren als Türsteher gearbeitet. Der Mundalkoholgeruch, welchen er im Ge- spräch habe wahrnehmen können, sei nicht von frisch getrunkenem Alkohol gewe- sen (pag. 46 Z. 134 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge F.________, dass er aufgrund des Alkoholgeruchs davon ausgegangen sei, dass Alkohol im Spiel gewesen sei (pag. 213 Z. 1 ff.). Er habe dies sehr schnell für sich feststellen müssen. Als der Beschuldigte ausgestiegen sei, habe er etwas mit die- sem gesprochen. Er habe damals noch im Sicherheitsdienst gearbeitet, wo er auch viel damit zu tun und Erfahrung damit gehabt habe. Es sei das typische Bild gewe- sen. Ob es so gewesen sei, könne er nicht beurteilen. Der Zustand sei sonst nor- mal gewesen, der Beschuldigte habe mit ihm reden können und sei freundlich ge- wesen. Die Grundstimmung sei aber nicht wie bei einer nichtalkoholisierten Person gewesen (pag. 212 Z. 23 ff.). Der Zeuge F.________ führte zudem gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte, als er auf das Fahrzeug zugelaufen sei, auf dem Fah- rersitz gesessen sei und mit beiden Händen sein Mobiltelefon bedient habe (pag. 45 Z. 100 f., pag. 46 Z. 125 f. und pag. 212 Z. 15 und Z 35). Auf die Fragen zu einer allenfalls festgestellten Getränkeflasche gab der Zeuge F.________ bei der Polizei an, keine solche festgestellt und sich zu wenig geachtet zu haben. Es sei ihm jedenfalls nichts aufgefallen (pag. 45 Z. 111 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung führte er aus, dass er den Beschuldigten nichts habe trinken sehen. Auf die Frage, ob er sich erinnern können, im Auto eine Whiskyflasche gesehen zu ha- ben, gab er an: «Glaub das wäre mir aufgefallen, ich hätte nichts gesehen» (pag. 212 Z. 37 f.). Der Zeuge F.________ gab auf entsprechende Frage an, dass es zwar zeitlich möglich, aber unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte zwi- schen dem Zeitpunkt des Parkierens des Autos und seiner Kontaktaufnahme Whisky ab einer Flasche getrunken habe (pag. 46 Z 121 ff.). Nicht gleichbleibende Angaben machte der Zeuge F.________ hinsichtlich der Beobachtung der Scha- densverursachung: Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2021 gab er an, die Schadensverursachung beobachtet zu haben (pag. 42), um dann bei der Ein- vernahme vom 26. Januar 2021 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung auszuführen, dass nur seine Freundin den Unfallhergang beobachtet habe (pag. 44 Z. 38). 9 Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen des Zeugen F.________ als glaubhaft: Seine Aussagen sind bis auf den beobachteten Unfall- hergang konstant. Der Widerspruch dürfte auch eher in der sehr knapp gehaltenen handschriftlich verfassten Einvernahme als in einer absichtlichen Falschaussage gründen. In den folgenden beiden Einvernahmen und insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung beschrieb der Zeuge F.________ nämlich unaufgefordert, wie es dazu kam, dass er den Unfallhergang selbst nicht beobachtet hat: Er habe seine Zigarette fertig geraucht gehabt und sei wieder in die Wohnung gegangen, weil es kalt gewesen sei. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, hat der Zeuge F.________ keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Der Zeuge F.________ verzichtete denn in seinen Schilderungen auch auf eine Mehrbelastung des Be- schuldigten und brachte durchaus auch Entlastendes für diesen vor: So seien die Aussprache, der Gang und der sonstige Zustand des Beschuldigten normal gewe- sen. Er habe mit dem Beschuldigten reden können und dieser sei freundlich gewe- sen. Seine Aussagen enthalten zudem detaillierte Schilderungen zum Kerngesche- hen, so beispielsweise der Umstand, dass der Beschuldigte ab seinem Klopfen an die Seitenscheibe erschrocken sei und danach die Fahrertüre lediglich einen Spalt weit geöffnet habe. Der Zeuge F.________ verknüpft die Kernhandlung zudem mit zeitlichen Gegebenheiten: Seine Freundin habe um 22:47 Uhr die Videoaufnahme gestartet, welche ihn zeige, wie er fahrerseitig neben dem Verursacherfahrzeug stehe und später mit dem Beschuldigten spreche. Ausgehend von diesem Moment stellte er Rückrechnungen zu den vorherigen Gegebenheiten her. Weiter kann Zeuge F.________ Interaktionen und Gespräche zwischen ihm und dem Beschul- digten schildern, so etwa, dass dieser den verursachten Schaden zu Beginn abge- stritten und erst, als sie zusammen das beschädigte Fahrzeug begutachtet und die sich daran befindliche Farbe des Fahrzeuges des Beschuldigten festgestellt hätten, angefangen habe zuzugeben, dass er den Parkschaden verursacht habe (vgl. etwa pag. 212 Z. 1 ff.). Der Zeuge F.________ schilderte zudem Nebensächli- ches indem er angab, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon in den Händen ge- halten habe, als er an die Scheibe geklopft habe. Er gab zudem seine eigenen psychischen Vorgänge zu Protokoll: So habe er ein schlechtes Gefühl gehabt und daher selbst die Polizei benachrichtigt (pag. 42). Auf die Aussagen des Zeugen F.________ kann somit abgestellt werden. In Bezug auf den geltend gemachten Whiskykonsum kurze Zeit vor dem Unfaller- eignis konnte der Zeuge F.________ keine Feststellungen machen, respektive konnte er den Beschuldigten nicht beim Alkoholkonsum beobachten. Er kann denn auch keine Angaben dazu liefern, wie lange sich der Beschuldigte bereits im auf der D.________(Strasse) parkierten Fahrzeug befand, bevor er sich mit seiner Freundin auf den Balkon begeben hat. Aus den Aussagen, wonach er keine Ge- tränkeflasche habe feststellen können und ihm dies wohl aufgefallen wäre, kann nichts abgeleitet werden: Zum einen macht der Beschuldigte geltend, die Flasche nach dem Austrinken wieder nach hinten getan zu haben (pag. 222, Z. 19 ff.). Zum anderen bemerkte der Zeuge F.________ «erst» im Gespräch, welches er mit dem Beschuldigten führte, als dieser ausgestiegen war, dass Alkohol im Spiel gewesen sei. Es könnte also durchaus möglich sein, dass der Zeuge F.________ eine allen- falls vorhandene Flasche aufgrund ihres Standortes gar nicht hat sehen können 10 oder aber, dass er, als er an die Seitenscheibe geklopft hat und noch nichts von der Alkoholisierung des Beschuldigten bemerkt hat, auch keinen Anlass sah, das Fahrzeug genauer nach allfälligen alkoholischen Getränkeflaschen optisch abzusu- chen. Relevant sind hingegen die Feststellungen des Zeugen F.________ in Bezug auf die durch ihn festgestellte Alkoholisierung des Beschuldigten: So sei die Grundstimmung des Beschuldigten nicht wie bei einer nichtalkoholisierten Person gewesen und der Mundalkoholgeruch, welchen er wahrgenommen habe, habe nicht von frisch genossenem Alkohol gestammt. Diese Feststellung ist umso be- deutender, als der Zeuge F.________ im Sicherheitsdienst gearbeitet hat und ent- sprechende Erfahrung hatte. Die Zeugin H.________ (nachfolgend: Zeugin H.________) schilderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung detailliert ihre Beobachtungen, welche sich grundsätzlich mit den Angaben des Zeugen F.________ decken. Auch sie gab an, dass sie sich alleine auf dem Balkon befunden habe, als sich der Parkschaden er- eignet habe. Im Gegensatz zum Zeugen F.________ will sie diesen aber erst geru- fen haben, nachdem der Beschuldigte das zweite Mal zurückgekommen sei und das Fahrzeug an einer anderen Stelle parkiert habe. Gemäss dem Zeugen F.________ habe er die letzte Fahrt zum Kreisverkehrsplatz und das anschlies- sende Parkieren selbst beobachtet (vgl. pag. 44 Z. 60 ff., pag. 211 Z. 37 ff.). Diese Unstimmigkeit spricht dafür, dass sich die beiden Zeugen betreffend ihre Aussagen nicht abgesprochen haben. In Bezug auf die zu klärende Frage betreffend den gel- tend gemachten Whiskykonsum kurze Zeit vor dem Unfallereignis kann die Zeugin H.________ jedoch keine dienlichen Angaben machen. Sie beobachtete den letz- ten Teil der Geschehnisse im Zeitraum von rund neun Minuten (vgl. das oben beim zum Zeugen F.________ Festgehaltene) lediglich aus der Ferne. Die Zeugin E.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Ja- nuar 2021 zum Alkoholkonsum des Beschuldigten an, dass Letzterer oft und viel Alkohol trinke (pag. 38 Z. 25). Weil der Beschuldigte sie am fraglichen Tag ca. 40 Mal angerufen habe, sie aber Kolleginnen bei sich zu Hause gehabt habe, habe sie schliesslich den Anruf des Beschuldigten auf dem WC entgegengenommen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er vorbeikomme und sich Sorgen um sie ma- che (pag. 38 Z. 25 ff.). Als sie ihre Kolleginnen nach unten begleitet habe, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte vor dem Haus vorbeigefahren sei. Sie habe ihn daraufhin angerufen und gefragt, ob er da sei. Sie habe Angst gehabt, dass er al- koholisiert Auto fahre. Er wisse, dass er nicht in angetrunkenem Zustand fahren sollte, da er bereits einmal einen Führerausweisentzug erhalten habe. Deshalb sei sie hässig auf ihn geworden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er bereits alko- holisiert gewesen sei, als er zu ihr gekommen sei. Auf Frage, weshalb sie diesen Eindruck gehabt habe, führte die Zeugin E.________ aus, dass der Beschuldigte während des Telefonats geweint habe, was er des Öftern mache, wenn er alkoholi- siert sei. Der Beschuldigte spreche danach immer schnell. Als er bei ihr vorgefah- ren sei, habe sie bemerkt, dass er alkoholisiert gewesen sei. Sein Benehmen und seine Augen seien anders gewesen. Er sei etwas arroganter (pag. 38 Z. 32 ff.). Auf Frage, weshalb sie der Polizei nicht die Wahrheit gesagt habe, gab die Zeugin E.________ an, dass sie Angst vor der Situation gehabt und zudem vermutet habe, dass sich der Beschuldigte etwas antun könnte. Dieser wisse ja, dass er nicht al- 11 koholisiert fahren sollte (pag. 38 Z. 46 ff.). Als er dann bei ihr in der Wohnung ge- wesen sei, habe er etwas trinken wollen. Sie habe jedoch nur eine Flasche Rosé zu Hause gehabt, worin sich noch ca. ein halber Deziliter befunden habe (pag. 38 Z. 64 ff.). Weil der Beschuldigte versprochen habe, ab dem 1. Janu- ar 2021 keinen Alkohol mehr zu trinken, sei sie sehr überrascht gewesen, als er al- koholisiert aufgetaucht sei (pag. 39 Z. 79 f.). Wann er in G.________(Ortschaft) losgefahren sei, könne sie leider nicht sagen (pag. 39, Z. 83 ff.). Anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung gab die Zeugin E.________ an, dass sie mit dem Beschuldigten im Bad telefoniert und dieser ihr gesagt habe, dass er da sei. Sie habe ihm gesagt, dass ihre Kolleginnen da seien und sie nicht rauskommen könne. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er mit ihr reden müsse und warte (pag. 217 Z. 19 ff.). Weiter gab die Zeugin E.________ auf Frage, wie es genau abgelaufen sei, als sie den Beschuldigten vor ihrem Haus im Auto entdeckt habe, an, dass dieser sehr emotional gewesen sei und sie gesehen habe, dass er ge- weint gehabt habe. Er sei dann ausgestiegen und sie habe gesehen, «dass er auch dort etwas getrunken habe». Also sie habe seine Flasche gesehen, aus welcher er gerade getrunken habe. Deshalb hätten sie sich dann auch gestritten. Er sei aus- gestiegen und sie habe gefragt, ob er getrunken habe. Er habe verneint, worauf sie entgegnet habe, dass sie es gesehen habe. Weil der Streit lauter geworden sei, habe sie ihn gebeten, zu ihr in die Wohnung raufzukommen. Dies habe sie «häs- sig» gesagt, weil der Beschuldigte getrunken gehabt habe. Als der Beschuldigte dann irgendeinmal hochgekommen sei, habe sie im Licht gesehen und auch gero- chen, dass dieser Alkohol getrunken habe. Der Beschuldigte sei gefühlsmässig auch gar nicht stabil gewesen und habe auch wieder angefangen zu weinen (pag. 216 Z. 28 ff.). Auf seine Bitte habe sie ihm den noch vorhandenen Rosé ge- geben, welcher noch etwa zu einem Viertel gefüllt gewesen sei und ein gutes Glas, maximal 2 Deziliter, ergeben habe (pag. 217 Z. 29 f.). Weil der Beschuldigte sowie- so schon genug Alkohol intus gehabt habe, als dass dieser gemerkt hätte, ob im vermeintlichen Whisky-Cola Alkohol drin gewesen sei oder nicht, habe sie ihm Cola ohne Whisky angeboten (pag. 217 Z. 6 ff.). Als die Polizei vor der Haustüre ge- standen sei und gesagt habe, dass ein Unfall passiert sei, habe sie selbst eine leichte Panikattacke gehabt und habe den Beschuldigten schützen und nicht noch mehr belasten wollen. Sie habe gemerkt, dass er Alkohol gehabt habe, weshalb sie sich als Lenkerin ausgegeben habe (pag. 217 Z. 10 ff.). Nach der Auseinanderset- zung auf der D.________(Strasse) habe sie ihm gesagt: «So fährst du nicht und du kommst jetzt hoch» (pag. 217 Z. 26 f.). Sie habe gesehen, dass er aus einer Glas- flasche getrunken habe, habe aber nicht gesehen, was es gewesen sei. Sie habe die Marke nicht erkannt. Aufgrund der Tatsache, dass er sich mit ihr verstritten ha- be und er nahe bei ihr gestanden sei und sie es gerochen habe, sei sie davon aus- gegangen, dass es Alkohol gewesen sei (pag. 217 Z. 34 ff.). Sobald er bei ihr zu Hause gewesen sei, habe sie festgestellt, dass der Beschuldigte betrunken gewe- sen sei. Sie erwähne die Flasche erst jetzt, weil sie ihn nicht noch mehr habe be- lasten wollen (pag. 44 Z. 45). Wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. pag. 256), bestehen hinsichtlich der kon- sumierten Menge an Roséwein sowie bezüglich des beobachteten vermuteten Al- koholkonsums Widersprüche zwischen der polizeilichen Einvernahme und der Ein- 12 vernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Die Aussagen der Zeugin E.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind für den Be- schuldigten deutlich günstiger als diejenigen bei der Polizei kurz nach dem Vorge- fallenen. Die Gründe dafür dürften unter anderem im geänderten Beziehungsstatus der beiden und in der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit liegen: Die Zeugin E.________ war anlässlich des Vorfalls vom 17. Januar 2021 die Freundin und an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Verlobte des Beschuldigten. Zudem hatten die beiden anlässlich des Vorfalls vom 17. Januar 2021 Streit und die Zeugin E.________ war zugegebenermassen «hässig», weil der Beschuldigte trotz seines Versprechens, ab dem 1. Januar 2021 keinen Alkohol mehr zu trinken, alkoholisiert bei ihr aufgetaucht sei. Die Einvernahme bei der Polizei erfolgte direkt nach dem Vorfall um 00:43 Uhr und soweit ersichtlich ohne Gelegenheit, sich de- tailliert mit dem Beschuldigten zu besprechen. Auch wenn die Zeugin E.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Frage – für die Kammer zwar wenig überzeugend – angab, vor der Verhandlung nicht mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen zu haben, schliesst dies nicht aus, dass sich die beiden innert der rund zwei Jahre bis zum Hauptverhandlungstermin über den Vorfall ausgetauscht haben – alles andere wäre zudem geradezu lebensfremd. Schliesslich überzeugt auch ihre Begründung, wonach sie den Beschuldigten nicht noch mehr habe belasten wollen und deshalb erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Flasche erzählt habe, aus welcher sie den Beschuldig- ten habe trinken sehen, nicht: Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme, als der Beschuldigte selbst die Aussagen noch verweigerte und angab, nicht betrunken gefahren zu sein, gab die Zeugin E.________ zu Protokoll, dass sie schon anläss- lich des Telefonats mit dem Beschuldigten gemerkt habe, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei. Inwiefern sie den Beschuldigten mit einem allfällig beob- achteten Trinken von Alkohol anlässlich des Streits auf der D.________(Strasse) noch zusätzlich belastet hätte, erschliesst sich der Kammer nicht. Die Zeugin E.________ erwähnte das beobachtete Trinken aus der Glasflasche auch erst, als sie zu wissen glaubte, damit dem Beschuldigten gerade nicht mehr schaden zu können. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2021 die explizite Erwähnung des Streits auf der D.________(Strasse) fehlt. Schliesslich ist auf den weiteren, durch die Vorinstanz erwähnten, Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugin E.________ und des Beschuldigten betreffend das Trinkende des behaupteten Alkohols hinzuweisen (vgl. sogleich unten bei der Aussagewürdigung des Beschuldigten). Zusammenge- fasst kann festgestellt werden, dass die Aussagen der Zeugin E.________, soweit sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend macht, den Beschul- digten Alkohol aus einer Glasflasche habe trinken sehen, nicht glaubhaft sind. Abgesehen von den beiden aufgezeigten Widersprüchen erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin E.________ jedoch als glaubhaft. Ihre Aussagen enthalten etliche Realkennzeichen. So schildert sie die Interaktion und Gespräche mit dem Beschuldigten, indem sie erklärt, weshalb es zum Streit gekommen, dieser laut geworden sei und sie deshalb den Beschuldigten in ihre Wohnung gebeten habe. Sie gab ausgefallene Einzelheiten zu Protokoll, so etwa das dem Beschuldigten angebotene vermeintliche Whisky-Cola-Getränk. Sie gab mehrfach an, dass sie 13 «hässig» auf den Beschuldigten gewesen sei und gibt damit ihre eigenen psychi- schen Vorgänge preis. Obwohl sie sich in einer Beziehung mit dem Beschuldigten befand, gab sie in beiden Einvernahmen auch Belastendes zu Protokoll: So gab sie bei der Polizei an, sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte alkoholisiert Auto fahre und führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie ihm nach dem Streit auf der D.________(Strasse) gesagt habe, dass er «so» nun nicht mehr fahre und zu ihr hochkommen solle. Aus den Aussagen der Zeugin E.________ ergibt sich, dass der Beschuldigte be- reits anlässlich des Telefongesprächs und des Streits mit der Zeugin E.________ auf der D.________(Strasse) auf diese einen alkoholisierten Eindruck gemacht hat. Sie untermauert dies glaubhaft mit dem in Vergangenheit beobachteten Verhalten des Beschuldigten in alkoholisiertem Zustand (vgl. pag. 38, Z. 41 ff., pag. 217 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2021 bis auf die Angabe, dass er nicht betrunken gefahren sei, die Aus- sage (pag. 16 ff.), um dann bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2021 auszuführen, dass er nach dem Streit mit der Zeugin E.________ zum Kreisel ge- fahren sei und sein Auto vorwärts auf das erste Parkfeld auf der D.________(Strasse) auf der linken Seite parkiert habe. Nach dem Begutachten des Schadens mit dem Zeugen F.________ und Telefonaten mit der Zeugin E.________ und seiner «Versprochenen» habe er seine Tasche nach vorne neh- men wollen, wobei er auf dem Rücksitz eine offene Flasche Whisky entdeckt habe. Er habe das, was sich noch in der Flasche befunden habe, dann einfach getrun- ken. Danach sei er in die Wohnung der Zeugin E.________ gegangen (pag. 21 Z 77 ff). Nachdem der Beschuldigte zuerst behauptete, das Verursachen des Parkschadens nicht bemerkt zu haben (pag. 24 Z. 256 ff.), gab er später in der gleichen Einvernahme an, bemerkt zu haben, dass er das Fahrzeug touchiert habe und deshalb nochmals zurückgefahren sei (pag. 25 Z. 267 f.). Anlässlich der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, den Whisky vor dem Streit und vor dem Verursachen des Parkschadens getrunken zu haben (pag. 220 Z. 17-27): Nachdem er mehrmals versucht habe, die Zeugin E.________ zu erreichen, diese aber das Telefon nicht abgenommen habe, sei er zu ihr gefah- ren. Er habe dort wieder versucht, sie zu erreichen. Als er sie erreicht und ihr ge- sagt habe, dass er unten sei und ob sie sich schnell sehen könnten, habe sie ge- antwortet, dass sie Besuch habe und er tun solle, was er wolle. Also habe er währenddessen im Auto gewartet. In diesem Moment habe ihn seine damals Ver- lobte angerufen. Im Anschluss habe er sein Handy aufladen wollen. In diesem Moment habe er die Whiskyflasche gesehen und diese zu sich nach vorne ge- nommen. Er habe dann aus der Flasche getrunken, währenddem er am Warten gewesen sei, weil er nicht gewusst habe, wie lange das gehe. Und irgendwann Mal sei sie dann vor seiner Türe gestanden (pag. 220, Z. 8 ff. sowie Audioaufnahme der Einvernahme des Beschuldigten). Dann habe eben der Streit angefangen. Die Zeugin E.________ habe damit angefangen, dass er ihre Privatsphäre störe und habe dann mit dem Alkohol angefangen und dass er ab dem ersten Januar nicht mehr trinke. Er habe im gleichen Moment gesagt, dass es kein Alkohol gewesen sei, worauf sie entgegnet habe, dass sie es rieche und dass er hochkommen solle 14 (pag. 220 Z. 19 ff.). Auf die Frage, wann er versucht habe, das Natel aufzuladen, gab der Beschuldigte an, dass, nachdem er gewartet und mit der Ex-Verlobten ge- redet habe, es etwa eine Viertelstunde gewesen sei, er wisse es nicht mehr genau (pag. 221, Z. 23 ff.). Er habe den Whisky schluckweise aus der Flasche getrunken, bis die Flasche leer gewesen sei, während er mit seiner Ex-Verlobten am Telefon gewesen sei (pag. 221, Z 30 ff.). Auf die anschliessende Frage der Gerichtspräsi- dentin, die gemäss Audioaufnahme wie folgt lautete: «Wie lang isch es när gange, bis öii Fründin isch cho?» gab der Beschuldigte zur Antwort, dass diese schon ein «Zitli» gehabt habe. Zwischen zehn bis zwanzig Minuten, dort rum, er wisse es wirklich nicht (pag.221 Z. 36 ff.). Was den geltend gemachten Whisky-Konsum kurze Zeit vor dem Unfallereignis anbelangt, fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen seinem Wissensstand und zu seinen Gunsten anpasst: Anfänglich verweigerte er die Aussagen, um dann einen Tag später, nachdem er von den Aussagen seiner damaligen Freundin, Zeu- gin E.________, erfahren haben dürfte, «die Wahrheit» zu sagen. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung habe der Beschuldigte bei der Polizei nicht einräu- men wollen, dass er unmittelbar vor dem Unfallereignis eine signifikante Menge Al- kohol konsumiert hatte, zumal er dies – in Unkenntnis der Resorptionszeit – als Geständnis für eine Fahrt im angetrunkenen Zustand erachtet habe (vgl. oben, Ziff. 10). In der Folge – und in Kenntnis der Aussagen des Zeugen F.________, welcher konstant angab, dass der Beschuldigte deutlich nach nicht frisch genossenem Al- kohol gerochen habe – änderte der Beschuldigte wiederum seine Aussage und gab bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nun an, den Whisky vor dem Streit und vor dem Verursachen des Parkschadens getrunken zu haben. Diese Tendenz ist auch in den übrigen Aussagen und Angaben des Beschuldigten erkennbar: Nach- dem der Beschuldigte zuerst behauptete, das Verursachen des Parkschadens nicht bemerkt zu haben (pag. 24 Z. 256 ff.), gab er später, nachdem ihm der Einsatzlei- ter-Fall Huber vorhielt, dass er trotz des von ihm ausgeführten momentan nicht fahrfähigen Zustandes ein Fahrzeug gelenkt habe, in der gleichen Einvernahme an, dass er schon nicht so aufgebracht gewesen sei und gab eine Frage später zur Antwort, dass er nüchtern zu seiner Freundin gefahren sei und bemerkt habe, dass er das Fahrzeug touchiert habe und deshalb nochmals zurückgefahren sei (pag. 25 Z. 267 f.). Weiter bestätigte der Beschuldige sofort, dass die Zeugin E.________ die Unfallverursacherin gewesen sei, um dann nach der Konfrontation mit den Angaben des Zeugen F.________ nach «langem hin und her» zuzugeben, dass er den Parkschaden verursacht habe (vgl. pag. 8). Was den von der Vorinstanz ausgemachten Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin E.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anbelangt – wonach der Beschuldigte gemäss der Zeugin E.________ noch am Trinken des Whiskys gewesen sei, als sie zu ihm gegangen sei, der Beschuldigte aber auf Nachfrage erklärt habe, dass er die Flasche bereits seit zehn bis zwanzig Minuten ausgetrunken gehabt habe, bevor die Zeugin E.________ gekommen sei – (pag. 253 und 256 f.), führte die Verteidigung aus, dass diese Aussagen aus dem Zu- sammenhang gerissen seien und der Beschuldigte im Rahmen der freien Rede ausgeführt habe, dass er aus der Flasche getrunken habe, weil er nicht gewusst habe, wie lange das [warten] gehe. Sie sei dann plötzlich vor ihm gestanden. Die 15 von der Vorinstanz gestellte Frage habe sich sodann nicht konkret auf die Dauer, die zwischen dem Trinkende und der Ankunft der Freundin gelegen haben soll, be- zogen. In der Tat erhellt die Einvernahme – nicht zuletzt aufgrund des Aussagever- haltens des Beschuldigten – nicht, ob der Beschuldigte den Whisky nun trank, währenddem er mit seiner Ex-Verlobten – allenfalls auch nur zeitweise – am Tele- fon war oder erst danach. Es ist auch nicht klar, wie lange dieses Telefongespräch dauerte. Die Frage der Gerichtspräsidentin – «wie lang isch es när gange, bis öii Fründin isch cho?» – bezieht sich nach Ansicht der Kammer jedoch klar auf die vorherige Antwort des Beschuldigten, wonach er, währenddem er mit seiner Ex- Verlobten am Telefon gewesen sei, den Whisky schluckweise getrunken habe, bis die Flasche leer gewesen sei und insoweit auf die Zeit zwischen dem Trinkende und der Ankunft der Zeugin E.________. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte die Frage anders aufgefasst hat, führte selbst die Ver- teidigung nicht aus, in welchem Zusammenhang die Antwort des Beschuldigten denn sonst zu verstehen gewesen wäre. In Bezug auf den erwähnten Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin E.________ fällt weiter auf, dass der Beschuldigte nicht erwähnte, dass ihn die Zeugin E.________ beim Trinken überrascht hätte oder dass die Zeugin E.________ – wie diese selbst gel- tend macht – ihm gesagt habe, dass sie den Alkoholkonsum selbst gesehen habe. Zudem müsste die Zeugin E.________ exakt den letzten Schluck aus der Flasche beobachtet haben, da der Beschuldigte konstant geltend machte, die Flasche leer getrunken zu haben. Insgesamt kommt auch die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend den geltend gemachten Whisky-Konsum kurze Zeit vor dem Unfallereignis nicht glaubhaft sind. Diese Schlussfolgerung steht denn auch im Einklang mit den glaubhaften Aussa- gen der übrigen einvernommenen Personen: So konnte der Zeuge F.________ im Gespräch mit dem Beschuldigten Mundalkohol wahrnehmen, welcher nicht von frisch getrunkenem Alkohol stammte. Die Beobachtung des Zeugen F.________, wonach der Zustand des Beschuldigten ansonsten «normal» gewesen sei, tut die- ser Feststellung keinen Abbruch: Selbst die Polizei stellte nach durchgeführtem Atemlufttest fest, dass der Beschuldigte nicht offensichtlich betrunken auf die vor Ort ausgerückten Polizisten gewirkt habe (pag. 8). Auf die Zeugin E.________ machte der Beschuldigte aufgrund des ihr bekannten alkoholisierten Verhaltens des Beschuldigten – Weinen, Emotionalität, schnelles Sprechen, Arroganz – be- reits anlässlich des Telefongesprächs und des Streits auf der D.________(Strasse) einen alkoholisierten Eindruck – welcher klarerweise nicht von dem durch den Be- schuldigten eingestandenen Konsum des Biers in G.________(Ortschaft) stammen kann. 12.3 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer kommt somit zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte trank in der Wohnung der Zeugin E.________ 1 dl Roséwein (Nachtrunk). Der geltend ge- machte Whisky-Konsum kurze Zeit vor dem Unfallereignis ist nicht glaubhaft. Der damit erstellte Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: 16 Der Beschuldigte trank vor Fahrtantritt in G.________(Ortschaft) Alkohol, fuhr so- dann um ca. 21:00 Uhr in G.________(Ortschaft) los und kam um ca. 21:30 Uhr in C.________(Ortschaft) an. Auf der D.________(Strasse) in C.________(Ortschaft) hatte er einen Streit mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin E.________. Nach dem Streit fuhr der Beschuldigte davon, kam kurze Zeit später wieder zurück und verursachte beim Parkieren den unbestrittenen Parkschaden. Danach fuhr der Be- schuldigte Richtung Kreisverkehrsplatz davon, kam zurück und parkierte sein Fahr- zeug auf ein Parkfeld. Der Beschuldigte begutachtete zusammen mit dem Zeugen F.________ den verursachten Parkschaden. Danach begab sich der Beschuldigte in die Wohnung von Zeugin E.________ und trank dort 1 dl Roséwein. Um 22:53 Uhr alarmierte der Zeuge F.________ die Einsatzzentrale der Polizei. Gemäss der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM vom 27.01.2021 wies der Beschuldigte eine auf den Ereigniszeitpunkt rückgerechnete minimale – nach Massgabe einer Resorptionszeit von 120 Minuten – Blutalkohol- konzentration von 1,38 Gewichtspromille auf (pag. 51). Unter Berücksichtigung des Nachtrunks von einem Deziliter Roséwein ergibt sich eine rückgerechnete minimale Blutalkoholkonzentration von 1,23 Gewichtspromille. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen Aufgrund der Ausführungen der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung drängt sich eine etwas ausführlichere Darlegung der rechtlichen Grundlagen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf: Gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (nachfolgend: SVG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrun- kenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Laut Art. 55 Abs. 6 SVG legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. Gestützt auf diese Kompetenzanordnung hat die Bundesversammlung die Verord- nung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13 (nachfolgend: BAGV), und der Bundesrat die Art. 2 Abs. 2, 2bis und 2ter der Verkehrsregelnverord- nung, SR 741.11 (nachfolgend: VRV), erlassen. Nach Art. 1 des BAGV gilt Fahrun- fähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als erwiesen, wenn der Fahr- zeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr auf- weist; eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweist, oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkohol- konzentration nach Buchstabe a führt. Als qualifiziert gilt unter anderem eine Blut- alkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 2 Bst. a BAGV). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird im Sinne einer Fiktion, also einer unwider- 17 legbaren Vermutung, Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung angenommen. Damit wird der «angetrunkene Zustand» im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG definiert (vgl. GIGER HANS, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Er- lassen, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 91 N 6 und 7). Gestützt auf Art. 2 Abs. 2bis VRV hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Wei- sungen, welche das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassen- verkehr infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss regeln, erlas- sen (nachfolgend: ASTRA-Weisungen). Der Anhang 3 der Weisung betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016 enthält die Richtlinien für die Rückrechnung und theoretische Berechnung der Blutalkohol- konzentration. Gemäss den dortigen Ausführungen beginnt die Resorption von Trinkalkohol mit dem Trinkbeginn. Die Resorptionsphase umfasst die nicht linearen Abschnitte der Blutalkoholkurve vom Trinkbeginn bis zum Beginn des quasilinearen Kurvenabfalls. Nach dieser Phase ist die Resorption im Wesentlichen abgeschlos- sen. Geringe, jedoch für die Blutalkoholkonzentration nicht relevante Resorptions- vorgänge, laufen auch noch später ab. Unter Resorptionszeit wird die Zeitspanne zwischen Trink-Ende und Beginn des quasi-linearen Kurvenabfalls der Alkoholkur- ve verstanden. Die kürzestmögliche Resorptionszeit beträgt 20 Minuten, die längstmögliche Resorptionszeit 120 Minuten. Einflüsse der Verdauungsfunktion, der Nahrungszusammensetzung und anderer Faktoren sind bei der Festlegung dieser Grenzen berücksichtigt. Als Eliminationsphase wird der Bereich des quasi- linearen Abfalls der Blutalkoholkurve bezeichnet. Sie schliesst direkt an die Resorp- tionszeit an. Der lineare Abfall endet in der Regel bei einer Blutalkoholkonzentrati- on von 0,15 Gew. ‰. Die Eliminationsphase ist nicht zu verwechseln mit der Alko- holelimination, die unmittelbar nach Trinkbeginn einsetzt (Ziff. 2.1.1., 2.1.2. und 2.2.1. des Anhangs 3 der ASTRA-Weisungen). 18 (Quelle: WEINMANN WOLFGANG, Prof. Dr. rer. nat., Die Fahne im Wind – Update zum Atemalkohol, Powerpoint-Präsentation vom 12. Januar 2016, abrufbar unter: htt- ps://www.irm.unibe.ch/e99473/e99497/e141301/section370630/files370724/DieFahneimWind- UpdatezumAtemalkohol_ger.pdf, zuletzt abgerufen am 11. September 2024) Bezüglich der Rückrechnung zur Bestimmung der minimalen und maximalen Blut- alkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt wird unter Ziff. 3.3 des Anhangs 3 der ASTRA-Weisungen Folgendes ausgeführt: Liegt das Ereignis innerhalb und der Zeitpunkt der Blutentnahme ausserhalb der Resorptionsphase, so ist auf das Ende der kürzest- bzw. längstmöglichen Resorptionszeit zurückzurechnen und auszu- führen, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkohol- menge im Körper hatte, die zum rückgerechneten minimalen bzw. maximalen Blut- alkoholgehalt führte. Weiter wird unter Ziff. 4.3 der ASTRA-Weisungen ausgeführt, dass wie bei der Rückrechnung auch bei einer theoretischen Blutalkoholberech- nung die Grenzen der Resorptionszeit gemäss Ziff. 2.1.2 berücksichtigt werden müssen. Eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist nur für einen Ereignis- zeitpunkt in der Eliminationsphase möglich. Liegt das Ereignis innerhalb der Re- sorptionsphase, entspricht der berechnete Wert der Alkoholmenge im Körper, die zu der angegebenen minimalen bzw. maximalen Blutalkoholkonzentration führt. Das Bundesgericht führte in seinem Leitentscheid BGE 108 IV 107 unter anderem aus, was folgt (Hervorhebungen im Original): Massgebend ist in der Regel der Wert, der sich aus der Analyse der entnommenen Blutprobe unter Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Fahrens ergibt. Durch die angefochtene Verordnungsvorschrift wird dem Fall, in welchem nach Analysenresultat und Rückrechnung die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat den Grenzwert erreicht oder überschritten hat, jener Fall gleichgestellt, in welchem 19 die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt die Limite möglicherweise noch nicht überschritten hatte, aber sicher bereits eine entsprechende, wenn auch vielleicht noch nicht (ganz) resorbierte Alkohol- menge im Körper vorhanden war. Damit wird die Tragweite des gesetzlichen Kriteriums "Blutalkohol- konzentration" in einer bestimmten Richtung genauer umschrieben. Art. 2 Abs. 2 VRV begründet für die Betroffenen keine neue, über das Gesetz hinausgehende Verpflichtung, sondern stellt lediglich fest, dass Angetrunkenheit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 1 SVG schon dann vorliegt, wenn die einen bestimmten Grenzwert überschreitende Alkoholmenge, die nach der Blutalkoholkonzentrati- on bemessen wird, im massgebenden Zeitpunkt konsumiert, also im Körper vorhanden, aber mögli- cherweise noch nicht ins Blut gelangt war (Erw. 2. c)). Für die Vorschrift, Angetrunkenheit sei auch anzunehmen, wenn der Alkohol im Körper vorhanden, aber noch nicht resorbiert sei, lassen sich im übrigen vor allem folgende Gründe anführen: a) Allgemein ist anerkannt, dass die Wirkung des Alkohols in der Anflutungsphase, d.h. beim Einset- zen der Resorption stärker ist als bei gleich hoher Blutalkoholkonzentration in der Ausscheidungspha- se (BGE 103 IV 112 ff. mit Angaben über die Ursache dieser Erscheinung). Der Anstieg des Blutalko- hols verläuft überdies nicht linear, sondern ist zu Beginn steiler als am Ende der Resorption (vgl. HENTSCHEL/BORN, Trunkenheit im Strassenverkehr, Düsseldorf 1977, S. 26); eine rein lineare Rückrechnung entspricht somit für den Beginn der Resorptionszeit der Wirklichkeit nicht. b) Der Motorfahrzeugführer, der vor Antritt einer Fahrt eine im Ergebnis zu mindestens 0,8 Gewichts- promille führende Alkoholmenge konsumiert hat, bildet für den Verkehr infolge der potentiellen Beein- trächtigung seiner Fahrfähigkeit jene Gefahrenquelle, welche das Gesetz als Angetrunkenheit um- schreibt. In welchem Zeitpunkt der genossene Alkohol sich auf Reaktionsfähigkeit und Fahrweise konkret auswirkt, lässt sich wegen der Besonderheiten der Anflutungsphase, den nicht erfassbaren individuellen Unterschieden des Resorptionsvorganges sowie wegen der notorischen Unsicherheit der Angaben über Alkoholmenge und Trinkverlauf durch ein nachträgliches Gutachten nicht in befriedi- gender Weise feststellen. Sicher ist aber bei allen unter die hier angefochtene Norm fallenden Sach- verhalten, dass der Fahrzeuglenker vor seiner Fahrt eine Alkoholmenge zu sich nahm, welche zu ei- nem Blutalkoholgehalt von 0,8 oder mehr Gewichtspromille führen muss. Er hat also damit jene durch ihn nicht mehr beeinflussbare Gefahr einer Herabsetzung der Fahrfähigkeit geschaffen, wel- che Art. 91 SVG als Angetrunkenheit unter Strafe stellt. (Erw. 3. a) und b)). Dem Betroffenen wird zwar damit eine theoretisch vertretbare Verteidigungsmöglichkeit aus prakti- schen Überlegungen abgeschnitten, aber es wird ihm nicht eine über das Gesetz hinausgehende zu- sätzliche Verpflichtung auferlegt. Die eigentliche Grundlage des Schuldvorwurfs – der unzulässige Al- koholkonsum vor der Fahrt – steht so oder so fest; nicht zugelassen wird lediglich der Einwand, die Alkoholmenge habe sich objektiv im massgebenden Zeitpunkt noch nicht als den Grenzwert überstei- gende Erhöhung der Blutalkoholkonzentration auszuwirken vermögen. In welchem Zeitpunkt die Aus- wirkungen der Alkoholisierung eintreten, kann im konkreten Fall weder der Täter selber von vornher- ein genau wissen, noch lässt sich dies – wie oben dargelegt wurde – gutachtlich in befriedigender Weise feststellen (Menge und zeitlicher Ablauf des Trinkens ungewiss, individuelle Unterschiede der Resorption usw.). Angetrunkenheit gestützt auf die zur Zeit des Führens sicher im Körper bereits vorhandene (vielleicht noch nicht ganz resorbierte) Alkoholmenge anzunehmen, wenn diese Menge zu einer den Grenzwert übersteigenden Blutalkoholkonzentration führt, ist angesichts der erhöhten Wirkung während der An- flutungsphase, angesichts der Verschuldenslage und im Hinblick auf die unlösbaren Schwierigkeiten einer exakten Beurteilung des Resorptionsvorganges rechtsstaatlich zu verantworten (vgl. die analoge 20 Regelung in der Bundesrepublik Deutschland: § 24a des Strassenverkehrsgesetzes; dazu JAGUSCH, Strassenverkehrsrecht, Becksche Kurz-Kommentare Bd. 5, 26. Aufl., S. 199 ff. insbes. S. 202). Art. 2 Abs. 2 VRV überschreitet Art. 55 Abs. 1 SVG nicht. (Erw. 2. c)). Diese Rechtsprechung wurde zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2016 vom 22. März 2017 (E. 1.3.) bestätigt. 14. Erwägungen der Kammer Gemäss der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM vom 27.01.2021 wies der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Nachtrunks von ei- nem Deziliter Roséwein eine rückgerechnete minimale Blutalkoholkonzentration von 1,23 Gewichtspromille auf. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Führens eines Motor- fahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 55 Abs. 6 i.V.m. Art. 1 und 2 BAGV erfüllt. Indem der Beschuldigte den Alkohol wissentlich und willentlich vor der besagten Fahrt trank und gemäss eigenen Angaben zurückfuhr, weil ihm bewusst geworden sei, dass er Alkohol getrunken habe (pag. 220 Z. 24 f.) – und insofern zugibt, ge- wusst zu haben, dass er unter Alkoholeinfluss kein Fahrzeug lenken darf – hat er auch den subjektiven Tatbestand verwirklicht. Selbst wenn man den Vorbringen der Verteidigung folgen und annehmen würde, dass der Beschuldigte kurze Zeit vor dem Unfallereignis Alkohol genossen hat, dürfte und müsste auf die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM vom 27. Januar 2021 abgestellt werden: Sollte der Ereigniszeitpunkt noch in der Resorptionsphase gelegen haben, so ist gemäss Anhang 3 Ziff. 3.3. der ASTRA- Weisungen dieselbe Berechnung anzustellen und lediglich mit dem Hinweis, «dass die betreffende Person zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Kör- per hatte, die zum rückgerechneten minimalen bzw. maximalen Blutalkoholgehalt führte», zu ergänzen. An den Berechnungsergebnissen ändert sich damit nichts, weshalb auch in der von der Verteidigung vorgebrachten Sachverhaltsvariante auf die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM vom 27. Januar 2021 abgestellt werden dürfte und müsste. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor, weswe- gen ein Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert ange- trunkenem Zustand zu ergehen hat. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 260 f.). 21 16. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot ist auch oberinstanzlich auf ei- ne Geldstrafe zu erkennen. 17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Vorinstanz erwog unter diesem Punkt Folgendes: Für die Bemessung der objektiven Tatschwere sind vorab die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand per 01.01.2023) beizuziehen. Da es sich bei den VBRS-Richtlinien um Pra- xisfestlegungen handelt, sind die im Urteilszeitpunkt geltenden Richtlinien anwendbar. Bei den VBRS- Richtlinien handelt es sich um Ansätze für die objektive Tatschwere eines Normalfalls ohne beson- ders erschwerende oder erleichternde Umstände (sog. «Referenzsachverhalt»). Deshalb müssen die Ansätze im Einzelfall angepasst werden (vgl. VBRS-Richtlinien, Allgemeine Vorbemerkungen zu Teil I, Ziff. 1, S. 3). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qua- lifizierter Blutalkoholkonzentration ab 1.2 Gewichtspromille eine Strafe von 50 Strafeinheiten vor. Da- bei wird von einem Normsachverhalt ausgegangen, bei welchem ein gutbeleumdeter Fahrer nach dem Alkoholkonsum eine Strecke von 4-8 km nach Hause fährt und 2 bis 3 Verkehrsübertretungen als Vorstrafen hat (ohne Fahren in angetrunkenem Zustand). Bei wesentlichen Abweichungen des Ver- schuldens vom Normsachverhalt (Vorstrafen, besonders umfangreiche Geständnisse, etc.) sollte die Strafe entsprechend angepasst werden. Für den Fall, dass für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werde, solle die Verbindungsbusse mindestens CHF 800.00 betragen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. IV.1.1, S. 16). Weiter sehen die VBRS-Richtlinien vor, dass ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren in der Regel zu einer Verdoppelung der nach diesen Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe führt (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. IV. Vorbemerkungen, S. 16). Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte am 17.01.2021 mit seinem Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.23 Gewichtspromille einen Parkschaden verursachte. Der Beschuldigte legte dabei eine wesentlich kür- zere Strecke als im Normsachverhalt zurück. Zur Art und Weise des Vorgehens ist auszuführen, dass die Tat eher spontan und weniger geplant war. Die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten war zwar nicht unerheblich, aber auch nicht übermässig gross. 22 Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten geht das Gericht unter Berücksichtigung des Strafrah- mens und unter Würdigung der konkreten Umstände von einem noch leichten objektiven Tatverschul- den aus. Dem kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Ergänzend kann unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts – hier konkret der Verkehrssicherheit und Leib und Leben der übrigen Stras- senbenützer – ausgeführt werden, dass der Beschuldigte, nachdem er den Park- schaden verursacht hatte, erneut mit dem Fahrzeug kurz davonfuhr, um den Per- sonenwagen anschliessend auf einem anderen Parkplatz abzustellen. Dies, obwohl er gemäss eigenen Angaben vor dem Verursachen des Parkschadens zurückfuhr, weil ihm bewusst geworden sei, dass er Alkohol getrunken hatte – und insofern zu- gibt, dass er wusste, er hätte so nicht fahren dürfen (vgl. pag. 220, Z. 24 f.). Auch die Kammer geht unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem noch leichten objektiven Tatverschulden aus und erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz, welche aufgrund des vorsätzlichen Handelns und der Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtguts von einer sich neutral auswirkenden subjektiven Tatschwere ausging, an. 18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er am 21. Februar 2019 we- gen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifi- zierten Blutalkoholkonzentration und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes, begangen am 31. Juli 2018, verurteilt (pag. 53). Gemäss den Aussagen der Zeugin E.________ vom 18. Januar 2021 habe der Beschuldigte damals viel und oft getrunken, so dass er ihr versprochen habe, ab dem 1. Januar 2021 keinen Alkohol mehr zu trinken (vgl. pag. 38 Z. 25 und pag. 39 Z. 79). Daran hielt sich der Beschuldigte offensichtlich nicht einmal im Zu- sammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges. Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe straferhöhend aus. Der Beschuldigte scheint in geordneten persönlichen Verhältnissen zu leben, be- suchte zum Urteilszeitpunkt der Vorinstanz eine berufsbegleitende Weiterbildung und verdiente daneben «netto gut CHF 4'000.00» (vgl. pag. 219, Z. 29 ff.). Gemäss dem eingeholten Leumundsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 27. Novem- ber 2023 arbeitet der Beschuldigte seit dem Jahre 2019 als M.________ beim I.________ (vgl. pag. 311). Die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen beson- deren Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafe aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 23 1 StPO). Daher hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.4). Gleichwohl darf von ihr erwartet werden, dass sie sich im Strafverfahren korrekt und anständig verhält. Unter diesem Aspekt kommt leicht straferhöhend zum Tragen, dass der Beschul- digte anfänglich gegenüber der Polizei wahrheitswidrig angab, respektive bestätig- te, Zeugin E.________ sei die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen. Diese Behaup- tung konnte durch die Polizei vor Ort zwar relativ schnell entkräftet werden, jedoch nur, weil sich sowohl der Zeuge F.________ als auch die Zeugin H.________ si- cher waren, dass es sich beim Lenker um eine männliche Person gehandelt hatte. Des Weiteren verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren aber korrekt und an- ständig. 18.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich, zumal der Vollzug einer monetären Strafe zwangsläufig einen gewissen Einschnitt in die finanziellen Verhältnisse mit sich bringt (und auch mitbringen soll). Sie wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 19. Fazit Aufgrund der sich straferhöhend auswirkenden Täterkomponente erachtet die Kammer eine Verdoppelung der schuldangemessenen Strafe analog den VBRS- Richtlinien als angemessen. Wegen des Verschlechterungsverbots bleibt es hinge- gen bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen. 20. Tagessatzhöhe Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Berechnung des Tagessatzes kann auf das durch die Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 263 f.): Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festzusetzen, d.h. jenes Einkommen, das dem Täter durchschnitt- lich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte gab am 27. November 2023 anlässlich der Befragung zur Person durch die Kantonspolizei Solothurn an, einen Nettolohn von CHF 3'800.00 zu erzie- len. Seit dem Jahre 2022 sei er mit der Zeugin E.________ verlobt und wohne seit 2022 mit dieser zusammen in J.________ (Ortschaft) in einer Eigentumswohnung. Seine Verlobte arbeite bei der K.________ als L.________ und erziele einen Netto- lohn von CHF 4'500.00. Nebst Hypothekarschulden habe er Schulden aus Kredit- kartenzahlungen in der Höhe von ungefähr CHF 7'000.00 (vgl. pag. 311 ff.). In An- betracht seiner finanziellen Verhältnisse ergibt sich, analog der Vorinstanz, ein Ta- gessatz von CHF 100.00. 24 21. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zwar würde die Kammer die Prognose unter Würdigung aller Umstände als un- günstig erachten, da der positive Leumund die einschlägige Delinquenz in der Pro- bezeit, das negative Nachtatverhalten sowie die fehlende Einsicht und Reue gera- de nicht aufzuwiegen vermag. Da die Kammer bezüglich der Frage des bedingten Vollzugs ebenfalls an das Ver- schlechterungsverbot gebunden ist, ist dem Beschuldigten jedoch der bedingte Vollzug zu gewähren. Gleiches gilt hinsichtlich der Probezeit, welche die Vorinstanz auf drei Jahre festgelegt hat. Diese ist auch oberinstanzlich aufgrund der einschlä- gigen Vorstrafe auf drei Jahre festzusetzen. 22. Verbindungsbusse Betreffend die rechtliche Grundlage kann auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 265). Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Sinne eines «Denkzettels» im Um- fang von 16 Strafeinheiten eine Verbindungsbusse auszusprechen. 23. Fazit Der Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'400.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstra- fe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Weiter wird eine Verbindungsbusse von CHF 1'600.00 ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 16 Tage festgesetzt. V. Widerruf Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich in Bezug auf die Frage des Widerrufs weitere Ausführungen und es ist auf einen Widerruf zu verzichten. Hingegen ist eine Verwarnung auszusprechen. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 25 Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'266.10 be- stimmt (pag. 235 und 267). Nachdem der Beschuldigte auch oberinstanzlich schul- dig gesprochen wurde, hat er diese Verfahrenskosten zu tragen. 24.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Verfahrenskosten für das schriftliche Berufungsverfahren werden in Anwen- dung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt. Der Beschuldigte beantragte oberin- stanzlich einen Freispruch und ist somit vollständig unterlegen. In der Folge hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 25. Entschädigung Zufolge des oberinstanzlichen Schuldspruches ist für das erstinstanzliche Verfah- ren keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Aufgrund des vollständigen Unterliegens des Beschuldigten ist zudem auch für das oberinstanzli- che Verfahren keine Entschädigung auszusprechen. 26. Verfahrenskosten im Widerrufsverfahren 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Kammer befindet auch über die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfah- rens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren auf CHF 300.00 (inkl. schriftliche Begründung) festgesetzt und dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kostenauferlage ist auf Grund des Verfahrensausgangs zu bestätigen. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des geringen Aufwands für die Behandlung des Widerrufsverfahren vor oberer Instanz werden keine Kosten ausgeschieden. 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. April 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz, mehrfach begangen am 17.01.2021 um 22:45 Uhr in C.________(Ortschaft) wie folgt: 1. Mangelnde Aufmerksamkeit beim Führen eines Motorfahrzeuges (Einpar- kieren); 2. Pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden; 3. Nichtmitführen des Führerausweises; und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbus- se von CHF 560.00 verurteilt wurde und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 6 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, qualifiziert began- gen am 17. Januar 2021 um 22:45 Uhr in C.________(Ortschaft) (Blutalkoholkonzentration von 1,23 Gewichtspromille) und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB 31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 Bst. a SVG 2 Abs. 1 VRV 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 16 Tage festge- setzt. 27 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’266.10. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis vom 21.02.2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 2'400.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. A.________ wird verwarnt. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung) werden A.________ auferlegt. 3. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kanton Bern - dem I.________ (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. September 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Forster Rechtsmittelbelehrung 28 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 29