und in Anwendung der Art. 47, 103, 106 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG Art. 48a Abs. 4 SSV, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 429 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’329.20. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz