auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug), begangen am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr in C.________ (Ortschaft), D.________(Strasse)