12 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'329.20 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung; pag. 46) zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).