Diese Umstände sind neutral zu werten. Somit sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden von der erstinstanzlichen Busse von CHF 40.00 abzuweichen. Solche wurden von der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Einer höheren Busse würde sodann das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen. Die Busse wird daher auf CHF 40.00 festgelegt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Angesichts der Höhe der Busse ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszusprechen. V. Kosten und Entschädigung