Die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 40.00 erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Was die Täterkomponenten anbelangt, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschuldigten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden. Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Diese Umstände sind neutral zu werten.