106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz orientierte sich für die Höhe der von ihr ausgesprochenen Übertretungsbusse von CHF 40.00 an der im Ordnungsbussenverfahren geltenden Ziffer 202.1 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031). Danach wird das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug i.S.v. Art. 48a Abs. 4 SSV mit einer Busse in der Höhe von CHF 40.00 sanktioniert. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 40.00 erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.