Daraus, dass der Beschuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte und sich diese im Fahrzeug befand, kann der Vorinstanz folgend nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Anwohnerparkkarte kann selbstredend erst dann von der Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe entbinden, wenn sie auch gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinterlegt wird, was alleine in der Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers der Anwohnerparkkarte liegt und worauf im Beiblatt beim Ausstellen der Anwohnerparkkarte in aller Deutlichkeit hingewiesen wird (pag. 43). Das vor-