Infolgedessen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, wie jede andere Person, die nicht im Besitz einer Anwohnerparkkarte ist, den Vorschriften entsprechend eine Parkscheibe anzubringen, was er indes nicht tat. Daraus, dass der Beschuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte und sich diese im Fahrzeug befand, kann der Vorinstanz folgend nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.