Da der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 keine gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar in seinem Fahrzeug hinterlegt hatte, ist er der erwähnten Pflicht nicht nachgekommen, so dass sein Privileg, das zeitlich unbeschränkte Parkieren in einer blauen Zone in Anspruch nehmen zu dürfen, entfiel. Infolgedessen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, wie jede andere Person, die nicht im Besitz einer Anwohnerparkkarte ist, den Vorschriften entsprechend eine Parkscheibe anzubringen, was er indes nicht tat.