Mit anderen Worten handelt es sich bei der Anwohnerparkkarte um eine (käufliche) Privilegierung, in einer blauen Zone, in welcher das Parkieren zeitlich beschränkt ist und grundsätzlich die Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe gilt, ohne Zeitbeschränkung parkieren zu dürfen. Da der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 keine gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar in seinem Fahrzeug hinterlegt hatte, ist er der erwähnten Pflicht nicht nachgekommen, so dass sein Privileg, das zeitlich unbeschränkte Parkieren in einer blauen Zone in Anspruch nehmen zu dürfen, entfiel.