Abs. 4 SSV erfüllt. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass er nur aufgrund der Ausnahmebewilligung für eine unbegrenzte Zeit in der blauen Zone parkieren dürfe und von der Pflicht eine Parkscheibe zu hinterlegen entbunden sei. Er habe deshalb auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV schuldig gemacht (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 90 f.).