Vorliegend sei für die Kontrolleurin aber nur eine abgelaufene Anwohnerparkkarte ersichtlich gewesen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügt habe, könne er nichts für sich ableiten. Da weder eine gültige Anwohnerparkkarte noch eine gültige Parkscheibe der blauen Zone im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei, habe der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV erfüllt.