14. Erwägungen der Vorinstanz Im Wesentlichen erwog die Vorinstanz, dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, die Anwohnerparkkarte nicht oder nicht gut sichtbar angebracht zu haben, sondern ihm werde das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe vorgeworfen. Der Beschuldigte wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, die für die blaue Zone vorgeschriebene Parkscheibe zu verwenden, denn eine gültige Anwohnerparkkarte ersetze die Parkscheibe nur dann, wenn diese gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werde. Vorliegend sei für die Kontrolleurin aber nur eine abgelaufene Anwohnerparkkarte ersichtlich gewesen.