Art. 5 Abs. 4 der Parkkartenverordnung verlangt sodann explizit, dass die Anwohnerparkkarte gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden muss, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird. Zudem ist eine Anwohnerparkkarte gemäss der Beilage zur Anwohnerparkkarte lediglich gültig, wenn diese sofort nach Erhalt gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinter der Frontscheibe (Lenkrad) angebracht wird. Das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte entbindet in diesem Falle von der Pflicht des Anbringens der Parkscheibe gemäss Art.