Gemäss Art. 65 der kantonalen Strassenverkehrsverordnung sind die Gemeinden befugt über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen Polizeivorschriften zu erlassen. Art. 66 dieser Verordnung regelt, dass solche Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, nur mit Bewilligung gestattet ist. Dabei ist die Gemeinde auf Gemeindestrassen für die Bewilligung zuständig (Abs. 2).