Die Verkehrsregeln des SVG erfassen den rollenden und ruhenden Verkehr nur insoweit, als es sich um Verkehr handelt, der sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen hält und mithin als Gemeingebrauch erscheint. Das Parkieren während der ganzen Nacht oder während der halb oder ganztägigen Arbeitszeit stellt dagegen einen gesteigerten Gemeingebrauch dar, weshalb dessen Regelung in die alleinige Kompetenz der Kantone fällt. Aus diesem Grunde sind die Kantone befugt, nicht nur Kontrollgebühren, sondern eben auch Benützungs- oder Lenkungsabgaben zu erheben.