Grundsätzlich gilt, dass Signale, Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen sind (Art. 27 Abs. 1 SVG). Zudem gilt die Signalisationsverordnung (SSV) als Vollziehungsvorschrift i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG. Des Weiteren sind die Kantone und Gemeinden befugt, das Parkieren besonders zu regeln (BSK-SVG, N 70 zu Art. 3). Die Verkehrsregeln des SVG erfassen den rollenden und ruhenden Verkehr nur insoweit, als es sich um Verkehr handelt, der sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen hält und mithin als Gemeingebrauch erscheint.