Art. 90 Abs. 1 setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats voraus. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Erfasst werden sodann vorsätzliche sowie auch fahrlässige Handlungen (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 Abs. 1 N 29 f.). […] Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziff. 1 verwendet werden muss. Diese muss gemäss Abs. 4 gut sichtbar hinter der Frontscheibe am Fahrzeug angebracht werden.