13. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz machte vorab Ausführungen zur einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie zum Parkieren mit Parkscheibe (Art. 48a SSV) und legte sodann die rechtliche Ausgangslage in Bezug auf die Anwohnerparkkarte dar. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 89 f.): Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetztes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.