Es lässt sich nicht vollkommen ausschliessen, dass auch einer sorgfältig arbeitenden Kontrolleurin des ruhenden Verkehrs ein Fehler unterlaufen kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es vorliegend aber gerade nicht und bloss abstrakte oder theoretische Zweifel an der Tatsachenfeststellung sind indes nicht massgebend. 9 III. Rechtliche Würdigung