(anderweitige) Parkkarte gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor. Das vorinstanzliche Beweisergebnis wird bestätigt. Zum weiteren Argument der Verteidigung, wonach die Zeugin jeweils eine hohe Anzahl Bussen pro Tag ausgestellt habe und es daher durchaus denkbar sei, dass sie auch einmal eine zweite Parkkarte hinter der Windschutzscheibe übersehen habe, ist abschliessend Folgendes festzuhalten: Es lässt sich nicht vollkommen ausschliessen, dass auch einer sorgfältig arbeitenden Kontrolleurin des ruhenden Verkehrs ein Fehler unterlaufen kann.