Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Unrecht ein widersprüchliches Aussageverhalten vorwarf, mit der Begründung, erst in einem späten Verfahrensstadium davon gesprochen zu haben, dass sich zwei Anwohnerparkkarten im Fahrzeug befunden hätten. 12.4 Beweisergebnis Gestützt auf die Aussagen der Zeugin und die weiteren Beweismittel ging die Vorinstanz folglich zu Recht davon aus, dass sich der Anklagesachverhalt wie angeklagt zugetragen hat und der Beschuldigte demnach am 12. Oktober 2021 weder eine gültige Anwohnerparkkarte noch eine Parkscheibe der blauen Zone oder eine