Dass die Vorinstanz für die Frage, ob am 12. Oktober 2021 eine gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar im Fahrzeug des Beschuldigten platziert gewesen ist, nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann folglich keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Unrecht ein widersprüchliches Aussageverhalten vorwarf, mit der Begründung, erst in einem späten Verfahrensstadium davon gesprochen zu haben, dass sich zwei Anwohnerparkkarten im Fahrzeug befunden hätten.