III.13. und III.15. hinten). Unerheblich für die Beurteilung des Sachverhalts bzw. die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist schliesslich das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte G.________ (Beruf) sei. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt sind aus diesem Umstand offensichtlich nicht möglich. Dass die Vorinstanz für die Frage, ob am 12. Oktober 2021 eine gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar im Fahrzeug des Beschuldigten platziert gewesen ist, nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.