diesem Fall nicht gut sichtbar gewesen sein könnte (bspw. das Vorhandensein anderer Gegenstände, welche die Sicht verdeckten oder ein Reinrutschen in die Öffnung der Ablage [vgl. Gegenstände und Öffnung auf pag. 28]). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist für die Frage der Sichtbarkeit durchaus massgebend, ob die Anwohnerparkkarte für Dritte (konkret für die Zeugin als Kontrolleurin) ersichtlich war. Nur so kann die Anwohnerparkkarte überhaupt ihren Zweck erfüllen (vgl. dazu die weiteren Ausführungen unter dem Rechtlichen, Ziff. III.13. und III.15. hinten).