Schliesslich bleibt festzuhalten, dass selbst wenn – ungeachtet der inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Platzierungsort der gültigen Anwohnerparkkarte – angenommen würde, dass sich die gültige Anwohnerparkkarte in der Mittelablage befunden hat, nicht davon auszugehen wäre, dass diese auch gut sichtbar gewesen ist. Dagegen sprechen nicht nur die glaubhaften Aussagen der Zeugin, sondern auch die weiteren Beweismittel (Anzeigerapport, Ordnungsbussenzettel und Notiz der Zeugin vom 20. Oktober 2021) und es wären verschiedene Gründe denkbar, weshalb die gültige Anwohnerparkkarte in