8 Anwohnerparkkarte. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass selbst wenn – ungeachtet der inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Platzierungsort der gültigen Anwohnerparkkarte – angenommen würde, dass sich die gültige Anwohnerparkkarte in der Mittelablage befunden hat, nicht davon auszugehen wäre, dass diese auch gut sichtbar gewesen ist.