28). Obschon der Bereich «hinter der Windschutzscheibe» und die Mittelablage räumlich nahe beieinanderliegen, geht aus den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung hervor, dass auch der Beschuldigte zwischen diesen Bereichen unterscheidet, indem er ausführte, dass es durchaus so gewesen, dass die alte Karte vorne platziert, aber auch die gültige Karte gut sichtbar gewesen sei (pag. 59 Z. 19 f.). Mit «vorne» meinte der Beschuldigte zweifelsohne den Bereich «hinter der Windschutzscheibe», denn da befand sich unbestrittenermassen die ungültige (alte)