Dass die gültige Anwohnerparkkarte allerdings wie auf der vom Beschuldigten eingereichten Nachbildung (pag. 28) im Fahrzeug platziert war, erscheint bereits angesichts der glaubhaften Aussagen der Zeugin und der weiteren Beweismittel (Anzeigerapport, Ordnungsbussenzettel und Notiz der Zeugin vom 20. Oktober 2021) äusserst unwahrscheinlich. Zudem sind auch die Angaben des Beschuldigten darüber, wo sich die gültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug genau befunden haben soll, nicht präzise und damit nicht überzeugend.