Ein Widerspruch im Sinne eines Lügensignals ist in diesen Angaben des Beschuldigten nicht auszumachen, nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits am 20. Oktober 2021 von zwei Anwohnerparkkarten gesprochen hat. Nach Ansicht der Kammer mag es sodann zutreffen, dass sich die gültige Anwohnerparkkarte, über welche der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 erwiesenermassen bereits verfügte, im Fahrzeug befand, wie dies der Beschuldigte von Beginn weg unverändert geltend machte. Dass die gültige Anwohnerparkkarte allerdings wie auf der vom Beschuldigten eingereichten Nachbildung (pag.