Dies lässt sich aber durchaus mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vereinbaren, wonach er sowohl die gültige wie auch die ungültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug hinterlegt habe. Ein Widerspruch im Sinne eines Lügensignals ist in diesen Angaben des Beschuldigten nicht auszumachen, nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits am 20. Oktober 2021 von zwei Anwohnerparkkarten gesprochen hat.