Zwar hat der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, in seinem Schreiben an die Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2021 und in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2022 einzig festgehalten, dass sich die gültige Anwohnerparkkarte (gut sichtbar) im Fahrzeug befunden habe. Dies lässt sich aber durchaus mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vereinbaren, wonach er sowohl die gültige wie auch die ungültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug hinterlegt habe.