So gab der Beschuldigte bereits am 20. Oktober 2021 am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der E.________ AG an, es seien beide Anwohnerparkkarten «alt und neu» im Fahrzeug gewesen (pag. 5). Zwar hat der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, in seinem Schreiben an die Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2021 und in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2022 einzig festgehalten, dass sich die gültige Anwohnerparkkarte (gut sichtbar) im Fahrzeug befunden habe.