7 12.3 Aussagen des Beschuldigten Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass dem Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kein widersprüchliches (oder erstaunliches) Aussageverhalten angelastet werden kann, mit der Begründung, er habe erst bei der Vorinstanz davon gesprochen, es hätten sich zwei Anwohnerparkkarten im Fahrzeug befunden. So gab der Beschuldigte bereits am 20. Oktober 2021 am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der E.________ AG an, es seien beide Anwohnerparkkarten «alt und neu» im Fahrzeug gewesen (pag. 5).