_» sowie unter der Rubrik «OB-Ziffer» die Notiz «202.1 PK abgel.», wodurch die Zeugin implizit festhielt, keine gültige Anwohnerparkkarte gesehen zu haben. Dies bestätigte die Zeugin sodann am 20. Oktober 2021 durch eine handschriftliche Notiz auf dem Dokument «Reklamation», in der sie festhielt, dass sie dem Beschuldigten auf das Band (wohl gemeint Anrufbeantworter) gesprochen, sie nur die «9/21 PK» (d.h. die ungültige Anwohnerparkkarte) gesehen habe und die Busse nicht zu annullieren sei (pag. 5). Gleiches geht schliesslich aus dem Schreiben der E.________ AG an den Beschuldigten vom 4. November 2021 hervor (pag. 7).