Diese Beweismittel sind ebenfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen und sie stützen die glaubhaften Aussagen der Zeugin, wonach sie am 12. Oktober 2021 im Fahrzeug des Beschuldigten keine gültige Anwohnerparkkarte sah. So ist im Anzeigerapport vermerkt «Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug» (pag. 1) und der Ordnungsbussenzettel enthält die handschriftliche Bemerkung der Zeugin «9/21 Nr. .________» sowie unter der Rubrik «OB-Ziffer» die Notiz «202.1 PK abgel.», wodurch die Zeugin implizit festhielt, keine gültige Anwohnerparkkarte gesehen zu haben.