Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht bloss ihre Aussagen vorliegen, sondern zusätzlich der Anzeigerapport vom 4. Februar 2022 (pag. 1), der Ordnungsbussenzettel (pag. 2), eine handschriftliche Notiz der Zeugin vom 20. Oktober 2021 auf dem Dokument «Reklamation» (pag. 5) und ein Schreiben der E.________ AG an den Beschuldigten vom 4. November 2021 (pag. 7). Diese Beweismittel sind ebenfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen und sie stützen die glaubhaften Aussagen der Zeugin, wonach sie am 12. Oktober 2021 im Fahrzeug des Beschuldigten keine gültige Anwohnerparkkarte sah.