61 Z. 20 f.). Zudem gab die Zeugin deutlich an, dass sie «immer» (pag. 60 Z. 45) und somit auch im interessierenden Fall wie beschrieben vorgegangen sei. Die erstinstanzliche Einvernahme der Zeugin erfolgte mehr als ein Jahr nach dem zu beurteilenden Vorfall. Es erstaunt deshalb nicht, sondern spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sich diese nicht mehr an die konkrete Situation erinnern konnte und dies offen zugab. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht bloss ihre Aussagen vorliegen, sondern zusätzlich der Anzeigerapport vom 4. Februar 2022 (pag.