Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und der Nachbildung (pag. 28) sowie auf Frage, ob sie eine solche gültige Anwohnerparkkarte gesehen habe, führte sie aus «Nein, wenn ich es gesehen hätte, hätte ich die Busse nicht geschrieben» (pag. 61 Z. 9). Sie erklärte in der Folge auf Frage des Beschuldigten ebenso nachvollziehbar, dass bei der Kontrolle und Erkennung einer ungültigen Anwohnerparkkarte noch weiter geschaut werde, da es auch sein könne, dass eine blaue Scheibe oder ein Tagesticket hinterlegt werde. Es komme vor, dass Anwohnerparkkarten nicht erneuert würden (pag. 61 Z. 20 f.).