6 grundsätzlich glaubhaft seien (pag. 113). Mit Blick auf das Argument der Verteidigung, wonach allerdings «einschränkend» zu beachten sei, dass sich die Zeugin an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne, ist zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung Folgendes zu ergänzen/präzisieren: Die Zeugin, bei welcher es sich durchaus um eine erfahrene Kontrolleurin handelte (pag. 60 Z. 16 und pag.