Der Beweiswert dieser Nachbildungen geht nicht über denjenigen einer Parteiaussage hinaus. 12.2 Aussagen der Zeugin Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Zeugin im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung und obschon sie sich nicht mehr an den konkreten hier interessierenden Vorfall erinnern konnte, überzeugende Aussagen machte und nicht ersichtlich ist, welches Motiv sie gehabt haben könnte, ohne Grund eine Busse auszustellen und falsche Angaben zu machen. Sie kannte den Beschuldigten nicht (pag. 60 Z. 13). So führte auch die Verteidigung aus, dass die Aussagen der Zeugin