Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die vom Beschuldigten eingereichten Nachbildungen (pag. 27 f.), welche er rund neun Monate nach dem interessierenden Vorfall erstellte, nicht den Beweis dafür erbringen, wie sich am 12. Oktober 2021 die Situation im Fahrzeug mit der Anwohnerparkkarte bzw. den Anwohnerparkkarten tatsächlich präsentiert hat. Der Beweiswert dieser Nachbildungen geht nicht über denjenigen einer Parteiaussage hinaus.