Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl die ungültige wie auch die gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen seien. Eine Parkscheibe der blauen Zone (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 zu Art. 48a der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) oder (anderweitige) Parkkarte hinterlegte der Beschuldigte am fraglichen Tag in seinem Fahrzeug unbestrittenermassen nicht.