Unstrittig ist weiter, dass der Beschuldigte am besagten Tag eine ungültige (abgelaufene) Anwohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe auf der Seite des Lenkrads platziert hatte und er am 12. Oktober 2021 zudem über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte. Unbestritten und zu prüfen ist nachfolgend, ob am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr auch die gültige Anwohnerparkkarte (pag. 10) gut sichtbar im Fahrzeug platziert gewesen ist. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl die ungültige wie auch die gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen seien.