11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 am D.________(Strasse) in C.________ (Ortschaft) in der blauen Zone parkierte und sein Fahrzeug mit dem Kontrollschild .________ um 10:54 Uhr dort auf einem Parkplatz der blauen Zone stand. Unstrittig ist weiter, dass der Beschuldigte am besagten Tag eine ungültige (abgelaufene) Anwohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe auf der Seite des Lenkrads platziert hatte und er am 12. Oktober 2021 zudem über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte.