Aufgrund der Tatsache, dass beide Aussagen glaubhaft seien, sich die Zeugin an den Vorfall nicht konkret erinnern könne und der Beschuldigte detailliert und widerspruchsfrei Auskunft gegeben habe, sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass beide Anwohnerparkkarten sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert gewesen seien. Angesichts der grossen Anzahl Bussen, welche die Zeugin jeweils ausgestellt habe, sei es durchaus denkbar, dass sie auch einmal eine Anwohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe übersehen habe (pag. 111 ff.).