5 nen, wie sie normalerweise bei Parkkontrollen vorgegangen sei. Aufgrund der Tatsache, dass beide Aussagen glaubhaft seien, sich die Zeugin an den Vorfall nicht konkret erinnern könne und der Beschuldigte detailliert und widerspruchsfrei Auskunft gegeben habe, sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass beide Anwohnerparkkarten sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert gewesen seien.