Weiter spreche auch die Tatsache, dass der Beschuldigte, der sich als G.________ (Beruf) der damit verbundenen Kostenrisiken bewusst sei, Einsprache und letztlich Berufung erhoben habe, dafür, dass seine Darstellung des Sachverhalts der Wahrheit entspreche und er sich keinerlei Schuld bewusst sei. Die Aussagen der Zeugin seien zwar glaubhaft, es sei allerdings einschränkend zu beachten, dass sich die Zeugin an den konkreten Vorfall nicht erinnern könne. Sie habe nur schildern kön-