Die Aussagen des Beschuldigten seien aber konsequent und widerspruchsfrei, was demgegenüber darauf hindeute, dass sich beide Anwohnerparkkarten (d.h. neben der alten auch die neue Anwohnerparkkarte) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befunden hätten. Weiter spreche auch die Tatsache, dass der Beschuldigte, der sich als G.________ (Beruf) der damit verbundenen Kostenrisiken bewusst sei, Einsprache und letztlich Berufung erhoben habe, dafür, dass seine Darstellung des Sachverhalts der Wahrheit entspreche und er sich keinerlei Schuld bewusst sei.